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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle Rechtsgeschäfte mit JeySign studio, nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet, sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrages erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit unserer Bestimmungen an. Entgegenstehende AGB der Auftraggeber werden nur dann berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Mündliche Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages benötigen zur ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien 

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder dem Auftragnehmer erteilte Kreativauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelnen nicht erreicht ist. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §97ff. UrhG zu.
1.3. Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD und den Honorarempfehlungen des Gesamtverbands Deutscher Werbeagenturen (GWA, jeweils aktuelle Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
1.4. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Im Falle einer Zuwiderhandlung kann der Auftragnehmer entsprechende Schadensersatzleistungen geltend machen.
1.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.6. Der Auftragnehmer hat lt. Gesetz das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.7. Der Auftragnehmer hat das Recht, von ihr erstellte Entwürfe, Designs und Layouts auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber ohne besonderes Einverständnis dessen als Referenz aufzuführen, in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen zu verwenden.
1.8. Vorschläge des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und Beauftragten oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 1.9. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Ideen, Arbeiten und Leistungen. Im Falle einer nicht genehmigten Verwendung von Präsentationen – auch in veränderter Form – für eigene Zwecke und/oder Weitergabe an Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
1.10. Urheber- oder Lizenzrechte verbleiben – soweit nicht anders vereinbart – beim jeweiligen Autor, Ersteller, Fotografen, Bildagentur oder Softwarehersteller. Über die Vergabe von Nutzungsrechten verfügt allein der Urheber. Für eine Verwendung von lizenziertem Bildmaterial über den Auftrag hinaus ist der Auftraggeber verantwortlich. Eventuelle Lizenzgebühren / Nutzungsrechte, die für die Verwendung entstehen, werden berechnet, soweit nicht anders vereinbart.
1.11. Gehören Internetportale oder Skripte zum Lieferumfang, wird dem Auftraggeber ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und kann mehrfach berechnet werden. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Auftraggeber in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.

2. Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Sofern keine anderen Vereinbarungen z.B. in Voranschlägen und Angeboten getroffen wurden, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen USt. zu zahlen sind.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
2.5. Sofern nicht anders vereinbart, werden vom angebotenen Betrag 30% bei Beauftragung fällig. 50% der Gesamtauftragssumme werden bei Bereitstellung der Erstkorrektur berechnet. Der Restbetrag in Höhe von 20% des Gesamtbetrages wird mit Freigabe bzw. Abnahme oder Lieferung abgerechnet. Sollten wir von dem Recht der Abschlagszahlung keinen Gebrauch machen, so ist die Vergütung bei Auslieferung des Werkes fällig und ohne Abzug zahlbar.
2.6. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor weitere Abschlagszahlungen nach Absprache zu berechnen.
2.7. Sollten Rechnungen nicht fristgerecht gezahlt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung der fälligen Beträge zu unterbrechen.
2.8. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nicht.

3. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung etc. werden, sofern nicht konkret angeboten, nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmachten zu erteilen.
3.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Autragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
3.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Proof, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
3.5. Spesen wie Reisekosten und Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft und Fahrtkosten (pauschal 0,35 Euro pro gefahrenem Kilometer), die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten und werden zu Selbstkostenpreisen verrechnet.
3.6. Über Fahrtkosten und üblichen Büronebenkosten hinausgehende Spesen werden nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber verursacht.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
4.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
4.3. Die Versendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
4.4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe digitaler Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer digitale Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert
werden.

5. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
5.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Freigabe- und Korrekturmuster schriftlich vorzulegen. Sollte der Auftraggeber die Freigabe nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erteilen, aber auch keine Mängel anzeigen, so ist der
Auftragnehmer zur Abrechnung der erbrachten Leistung berechtigt. Bereitgestellte Korrekturabzüge sind nicht farbverbindlich. Eventuelle Abweichungen sind produktionstechnisch bedingt und berechtigen nicht zur Reklamation oder Nachbesserung.
5.2. Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

6. Haftung & Gewährleistung
6.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln.
6.2. Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Sofern ein Mangel an den beauftragten Arbeiten bei Lieferung festgestellt wird, der auf die Arbeit des Auftragnehmers zurückzuführen ist, behält sich der Auftragnehmer das Recht auf Nachbesserung in einer angemessenen Frist vor. Ein Anspruch auf Rückvergütung oder ein Zurückbehaltungsrecht von Seiten des Auftraggebers besteht nicht.
6.3. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei dem Auftragnehmer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
6.4. Sofern der Auftragnehmer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Firmen keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.5. Sofern der Auftragnehmer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
6.6. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
6.7. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Auftragnehmer nicht. Aussagen z.B. auch aus beauftragten Analysen sind nicht rechtsverbindliche Empfehlungen. Solche Auskünfte können nur von einem Marken- und Patentanwalt oder einem Registergericht getätigt werden.
6.8. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen sie stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
6.9. Die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit erbrachter Leistungen erstreckt sich ausschließlich auf die zu Zeit der Umsetzung gültigen technischen Systeme. Eventuell erforderliche Anpassungen aufgrund technischer Weiterentwicklungen von z.B. Betriebssystemen, Browsern oder anderen notwendigen Technologien sind nicht Bestandteil der Gewährleistung. Jegliche Gewährleistung für die Funktionstüchtigkeit der erbrachten Leistungen erlischt, sofern der Auftraggeber selbständig oder Dritte Veränderungen an der zu Grunde liegenden Leistung vornehmen.
6.10. Vereinbarte Fertigstellungszeiträume gelten nicht als Fixtermine, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Der Auftragnehmer ist ungeachtet dessen bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten und wird Verzögerungen unverzüglich anzeigen. Der Auftragnehmer hat nur für die Verzögerungen einzustehen, die von ihm allein zu vertreten sind. Sollten sich Verzögerungen ergeben, die nicht vom Auftragnehmer verursacht werden, kann dadurch entstehende Mehrarbeit in Rechnung gestellt werden.
6.11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventuelle Abgabepflichten für beauftragte Leistungen selbständig zu prüfen.

7. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln/Gewährleistung
Ihnen stehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt.
7.1 Finden die kaufrechtlichen Regelungen Anwendung und ist die gelieferte Ware nicht mangelfrei, d.h. entspricht bei Gefahrübergang nicht gemäß § 434 BGB den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder – soweit einschlägig – den Montageanforderungen, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Erst wenn die Nacherfüllung mindestens zweimal fehlschlägt, kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen sowie Schadensersatz unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 verlangen.
7.2 Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder die vertragsgemäße bzw. gewöhnliche Verwendung der Ware nur unerheblich beeinträchtigt.
7.3 In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen zu anderen Aufträgen oder auch innerhalb von Chargen nicht beanstandet werden.Dies gilt insbesondere bei:
– geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,
– geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,
– geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages,
– geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (= Abweichungen vom Endformat); bei allen Magazinen, Broschüren, Notizbüchern oder ähnlichen Produkten bis zu 2 mm vom geschlossenen Endformat, bei Werbetechnikprodukten 1-2 % vom Endformat, bei allen anderen Produkten bis zu 1 mm vom (geschlossenen) Endformat,
– geringfügigem Versatz (bis zu 0,3 mm) des partiellen UV-Lacks oder der Heißfolienprägung zum Druckmotiv.
Das Gleiche gilt technisch bedingt für Vorlagen (wie z. B. Proofs, An- und Probeausdrucke und Druckdaten), auch wenn sie von uns erstellt wurden, und dem Endprodukt.
7.4 Produktionsbedingt kann die Laufrichtung des Papiers nicht festgelegt werden. Ein leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.
7.5 Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; die Beweislast hierfür trifft Sie. Sind Sie Kaufmann, gelten die Regelungen des § 377 HGB.
7.6 Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für Mängel, die durch eine Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber selbst oder durch ihm beauftragte Dritte entstehen. Die Prüfung der Eignung der gelieferten Ware für eine solche Weiterverarbeitung obliegt allein dem Auftraggeber.
7.7 Mängelansprüche verjähren – vorbehaltlich der Regelung im folgenden Satz und in § 8 (7) – in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche Ihrerseits wegen eines Mangels bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt und verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen; für solche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die Regelungen in § 9.
7.8 Die vorstehenden Einschränkungen der Gewährleistungspflicht gelten nicht in Fällen, in denen wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder Mängel arglistig verschwiegen haben.
7.9 Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung von Reklamationen können nicht zurückgesandt werden.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2. Der Auftraggeber ist im erforderlichen Umfang zur Mitwirkung verpflichtet. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt bei Verzug von mehr als 4 Wochen die bis dahin erbrachte Leistung in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an den Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
8. Kündigung des Auftrages
8.1. Mit der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber wird die Bestellung für diesen verbindlich, d.h. für unsere Dienstleistungen ist der vereinbarte Preis nach Abnahme zu entrichten. Dieser Auftrag ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen widerruflich.
8.2. Kündigt oder stoppt der Auftraggeber eine beauftragte Leistung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgte, sowie die Erstattung aller direkten Investitionen, entsprechender Aufwände und Folgeschäden.
8.3. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an und verpflichtet sich, dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen. Zeigt der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen keine Beanstandungen gleich welcher Art an, so gilt die erbrachte Leistung als mangelfrei angenommen.
8.4. Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Eine zusätzliche Nutzungsvergütung entfällt.
8.5. Sämtliche gefertigten Skizzen, Feinentwürfe, Gegenstände, Volumen, Datenträger und sonstigen Modelle sind unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben, Kopien von Daten sind zu löschen.

9. Internetdienstleistungen
9.1. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für den Inhalt seiner Webseiten. Kritische Inhalte, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, gesetzliche Regeln für Onlineshops und das Impressum sollte der Auftraggeber von einem Anwalt prüfen lassen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung für den Inhalt frei und versichert ausdrücklich, kein Material zu übermitteln, welches Dritte in Ihrer Ehre verletzt, andere Personen oder Personengruppen verunglimpft oder beleidigt. Weiterhin versichert der Auftraggeber ausdrücklich, keine Inhalte oder Daten zu veröffentlichen, die gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Dem Auftraggeber ist es überlassen, den Beweis für die tatsächliche Unbedenklichkeit der Inhalte darzubringen.
9.2. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt in Gesetzesfragen zu beraten – dies ist alleine Rechtsanwälten vorenthalten. Der Auftraggeber muss sich daher selbst über die aktuelle Gesetzeslage informieren. Die aus Gesetzesänderungen resultierenden Änderungsarbeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.3. Da Internetseiten dynamischer Natur sind, können wir keine Garantie auf eine korrekte Darstellung geben. Sollten keine Absprachen getroffen worden sein ist die Nutzung ausschließlich für Desktop-Computer vorgesehen. Desweiteren gelten folgende Bedingungen:
Standard-Bildschirmauflösung 1024×800 Pixel, Browser Chrome >70 / Safari >12 sda.
Für die korrekte Seitendarstellung mit anderen Browsern übernehmen wir keine Garantie.
9.4. Bei der Beschaffung von Internet-Domains wird der Auftragnehmer zwischen dem Auftraggeber und den Organisationen zur Domain- Vergabe lediglich als Vermittler tätig. Der Auftragnehmer hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss und übernimmt daher auch keine Gewähr dafür, dass die für den Auftraggeber beantragten Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer hiermit von Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Erfüllungsort und Wirksamkeit
10.1. Erfüllungsort ist Winterberg als Sitz des Auftragnehmers.
10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.3. Die Unwirksamkeit oder auch vertragliche Aufhebung einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

11. Änderungen und Ergänzungen
11.1. Änderungen und Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung dieser AGB oder eines dieses zugrundeliegenden Vertrages bedürfen der gegengezeichneten Schriftform.
11.2. Soweit dieser allgemeinen Vertragsgrundlage eine Regelung fehlen sollte, gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes.